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Verantwortung im Arbeitsschutz

Was bedeutet Verantwortung im Arbeitsschutz ?

Verantwortung trägt jeder Bürger in der Familie, bei der Lebensgestaltung oder auch im Strassenverkehr.

Verantwortung bedeutet im Arbeitsschutz, für die Gesundheit und Leben anderer Menschen einzustehen. Diese Verantwortung wiegt also besonders schwer.

Wer trägt die Verantwortung im Unternehmen ?

Der Unternehmer, auf dessen Rechnung die Firma handelt ist auch derjenige, der die Gesamtverantwortung im Unternehmen trägt. Dies sind in der Regel die Unternehmer selbst, Geschäftsführer oder auch Führungskräfte.

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Anordnungen und Massnahmen zu treffen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Unternehmerverantwortung im Arbeitsschutz greift natürlich nur, wenn der Unternehmer auch einen Arbeitnehmer beschäftigt, da Alleinunternehmer keine Verantwortung für weitere Menschen in ihrem Betrieb zu übernehmen haben.

Auch Führungskräfte sind mindestens immer für eine andere Person weisungsbefugt, so dass auch damit die Verantwortung im Arbeitsschutz verbunden ist.

Welche Verantwortung tragen betriebliche Vorgesetzte ?

Da sich nur in kleinen Unternehmen der Unternehmer selbst noch um alle Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge kümmern kann, bleibt grösseren Unternehmern nichts anderes übrig, als die Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse auf mehrere Schultern zu verteilen. Personen, die ganz oder teilweise mit der Leitung eines Betriebes beauftragt werden, können auch die Unternehmerfunktion, innerhalb bestimmter Grenzen, übernehmen und übertragen bekommen.

Mit dieser Übertragung der Entscheidungsbefugnisse sind dann auch Pflichterfüllungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verbunden.

Hierzu ein Beispiel:

Einem Werksleiter obliegt üblicherweise die Aufgabe, den Arbeitsablauf in der Werkstatt zu organisieren und zu beaufsichtigen. Damit hat er zugleich aber auch die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass bei den Arbeitsabläufen die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen beachtet werden. Sicherheitsmassnahmen wie die Benutzung von Augenschutz bei Trockenschliff von Metallen oder die sachgerechte Einstellung der Schutzhauben an Schleifböcken etc..

Die Verantwortung der Führungskräfte reichen nur so weit, wie auch deren übertragene Befugnisse reichen. Sie endet dort, wo die zur Verfügung stehenden Mittel und deren Weisungsbefugnisse enden. Kann die Führungskraft Mängel die sie erkannt hat, oder von denen Sie Kenntnis erlagt hat, nicht selbst abstellen, hat sie aber die Verpflichtung, diese ihrem Vorgesetzten (Unternehmer) zu melden. Evtl. hat sie noch bei Gefahr in Verzug Sicherungsmassnahmen zu veranlassen.

Muss die Übertragung von Pflichten oder der Verantwortung im Arbeitsschutz schriftlich erfolgen?

Eine Führungskraft trägt Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit weiterer Mitarbeiter auch dann, wenn ihr dies nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Verantwortung ist fest verbunden mit der Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel oder der Weisungsbefugnis. Eine Führungskraft ist für die ihr unterstellten Mitarbeiter immer zuständig und verantwortlich. Führungskräfte ohne Verantwortung für den Arbeitsschutz gibt es nicht.

Sollten hingegen noch weitere Unternehmerpflichten, z.B. die Verpflichtung sich um den Brandschutz im gesamten Betrieb zu kümmern, übertragen werden, sollte diese Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen. Diese schriftliche Verpflichtung wird auch im Arbeitsschutzgesetz §13 „Verantwortliche Personen“ gefordert.

Sollte noch weiterer Informationsbedarf bestehen, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

Verantwortliche Stellen im Betrieb

Unternehmer, Eigentümer, Geschäftsführer:

Diese haben die Hauptverantwortung im Unternehmen. Ist das Unternehmen grösser, so dass nicht mehr alle Vorgänge zu überwachen sind, haben die Unternehmer geeignete Führungskräfte einzusetzen, denen Verantwortung übertragen werden kann. Der Unternehmer hat für eine geeignete Organisationsstruktur zu sorgen. Vorgabe ist das Arbeitsschutzgesetz § 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“.

Siehe hierzu auch oben im Abschnitt Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte.


Führungskräfte:

Haben Verantwortung für die ihr unterstellten Mitarbeiter sowie die vom Unternehmer schriftlich übertragenen weiteren Unternehmerpflichten.

Siehe hierzu auch oben im Abschnitt Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte.

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Diese haben den Unternehmer in der Umsetzung von Arbeitsschutzmassnahmen sowie der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen zu unterstützen. Sie sind Berater des Unternehmers und der Führungskräfte. Sie tragen nicht die Unternehmerverantwortung, da die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Regel keine Weisungsbefugnis oder über Geldmittel verfügt und deshalb Sicherheitsmängel auch nicht beheben kann.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist jedoch für ihr Tun selbst, also die ordnungsgemässe Beratung des Unternehmers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz verantwortlich.

Sicherheitsbeauftragte:

Die Sicherheitsbeauftragten haben ebenso wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine beratende Funktion gegenüber den Vorgesetzten oder Unternehmern. Sie tragen keine Verantwortung im Arbeitsschutz, da auch sie als „Nicht-Führungskraft“ keine Weisungsbefugnisse und in der Regel auch keine Geldmittel für die Beseitigung der festgestellten Mängel zur betrieblichen Verfügung haben. Sie sollen den Unternehmer bei der Durchführung der Massnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen.

Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten begründet noch keine Weisungsbefugnis im Betrieb. Er muss sich an die betrieblichen Vorgesetzten, den Betriebsleiter oder Unternehmer wenden, wenn er Mängel im Arbeitsschutz feststellt.

Auch die Sicherheitsbeauftragten tragen, wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, nur die Verantwortung für die korrekte Beratung in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb.

Sollte auch hierzu noch weiterer Informationsbedarf bestehen, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

ASiMa Arbeitssicherheit und Brandschutz Dipl.-Ing. (FH) Jörg Malsbenden Frankfurt am Main

Tel. 069 / 66113369, Fax: 069 / 66113368 , Mail: info(at)malsbenden.com ; Libellenweg 94, 60529 Frankfurt am Main

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