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Baulicher Arbeitsschutz

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Arbeitssicherheit und Arbeitsstätten:

Folgende Dienstleistungen können wir im Bereich Arbeitsstätten anbieten:

  • Prüfung der Arbeitsstätte auf Belange der Arbeitsstättenverordnung
  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten
  • Beratung bei der Arbeitsstättenplanung
  • Beratung bei der Arbeitsstätteneinrichtung
  • Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätten


Arbeitssicherheit sowie die erforderlichen Maßnahmen in Arbeitsstätten werden überwiegend in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR; Konkretisierung der ArbStättV) vorgegeben.
Ein Ablauf der Arbeitsstättenverordnung mit ihren wichtigsten Vorgaben ist    hier  (Grafik)  dargestellt:

Sollten Sie Handlungsbedarf im Bereich Arbeitsstätten feststellen, setzen Sie sich am besten noch heute mit uns unter   info(at)malsbenden.com   in Verbindung.


Was hat Arbeitssicherheit mit einem Bauantrag zu tun ?

Wenn der Wunsch nach einem neuen Gebäude oder der Umbau einer vorhandenen Bebauung realisiert werden soll, regelt dazu die Hessische Bauordnung (HBO) aus 5/2018 die Abwicklung der baulichen Verfahren sowie die erforderlichen Bauvorlagen vor Baubeginn.

Um die Abwicklung bis zur Baugenehmigung zu erleichtern wurde in Hessen ein Bauvorlagenerlass veröffentlicht (aktuell vom Juli 2018) der, sollte man ihn beachten, eine zügige Bearbeitung der Baugenehmigungsunterlagen garantieren soll. Hierin werden Vordrucke, Hinweise und Empfehlungen gegeben, die bei konsequenter Beachtung eine schnelle Bearbeitung gewährleisten. Aufgrund von mangelhaften Bauvorlagen bei den Baugenehmigungsbehörden kann es dagegen zu Abweisungen der Bauanträge sowie zu Verzögerungen bei der Baugenehmigung kommen.

Der Bauvorlagenerlass enthält drei Anlagen:
Anlage 1   enthält die durch den Erlass verbindlich eingeführten bauaufsichtlichen Vordrucke,
Anlage 2   enthält die zu beachtenden Hinweise und Empfehlungen für den Antragsteller im bauaufsichtlichen
                     Verfahren, sowie empfohlene Vordrucke.
Anlage 3   enthält  Hinweise  für  die  Bauherrschaft,  Sachverständige, Nachweisberechtigte etc.

In Anlage 3 des Bauvorlagenerlasses vom Januar 2008 ist nun die Substitutionsregelung zum baulichen Arbeitsschutz enthalten und von der Bauherrschaft zu beachten. Sie befasst sich unter Punkt 1-3 mit dem baulichen Arbeits-, dem Gesundheits- sowie dem Umweltschutz

Im Punkt 1 heißt es:
Die Belange des baulichen Arbeitsschutzes .... sind bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. ... Der Bauherrenschaft wird deshalb dringend empfohlen, frühzeitig die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes in die Planungen einzubeziehen und diese Forderungen bereits in der Planung im Sinne einer vorweggenommenen Gefährdungsbeurteilung fachkundig ermitteln zu lassen. Dazu kann z.B. die Stellungnahme einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ... eingeholt werden. ...“

Wir bieten Ihnen nach Vorlage der Bauunterlagen eine Bewertung Ihrer zukünftigen Arbeitsstätte hinsichtlich Fläche und Lüftungsmöglichkeit, Raumvolumen. Wir bewerten Fenster, Türen, Tore und Verkehrswege in ihren Dimensionen und der Lage. Ebenso werden Rettungswege, Notausgänge und alle Maßnahmen zur Brandverhütung beurteilt.

Weitere Gesichtspunkte der späteren Nutzung können ebenfalls beurteilt werden, wie: Ausstattung der Arbeitsstätten (Einrichtung, Licht ..), Sanitärräume, Erste Hilfe Einrichtungen etc.

Sollten Sie daher bedarf an einer Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz haben, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 


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