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Betriebsanweisungen (-anleitungen)

Betriebsanweisungen sind Anweisungen des Unternehmers an seine Mitarbeiter technische Einrichtungen oder Erzeugnisse, Stoffe oder Zubereitungen ordnungsgemäss zu verwenden, um Unfälle oder Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Einbezogen werden sollte auch der Sach- und Umweltschutz. Es sind somit Betriebsanweisungen für chemische und biologische Arbeitsstoffe, für Maschinen / Geräte oder besonders gefährliche Tätigkeiten zu erstellen.

Die Betriebsanweisung unterstützt den Unternehmer oder Vorgesetzten bei der Unterweisung der Mitarbeiter und hilft den Beschäftigten sich bei ihren Tätigkeiten sicher zu verhalten. Betriebsanweisungen erhöhen die Sicherheit im Unternehmen und sollten eine Selbstverständlichkeit darstellen.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen findet man unter anderem im § 9 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Betriebssicherheitsverordnung, in § 14 Gefahrstoffverordnung, in der DGUV Regel 100-500 (vormals BGR 500), DGUV Vorschrift 52, 54, 68  (vormals BGV  D6, D8, D27) usw. Eine Betriebsanweisung ist immer dann zu erstellen, wenn eine Gefährdung für die Mitarbeiter vorliegt, die durch die geforderte Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde.

Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen Angaben des Herstellers von Einrichtungen, Erzeugnissen, Stoffen oder Zubereitungen an den Verwender diese sachgerecht, bestimmungsgemäss und sicher zu verwenden.

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache, also auch für ausländische Mitarbeiter geeignet, zu verfassen. Die Betriebsanweisung muss den Beschäftigten bekannt gemacht werden und es ist von den Vorgesetzten zu kontrollieren, ob sie auch eingehalten wird.

Einige wichtige Punkte sollten bei der Erstellung der Betriebsanweisung beachtet werden.

  • Neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen sollten auch die Angaben des Herstellers sowie sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Regelungen berücksichtigt werden.
  • Ebenso sollten spezielle Arbeiten in der Betriebsanweisung berücksichtig werden, wie z.B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Durchführung von Störungsbeseitigungen oder Rüstarbeiten.
  • Weitere Punkte die die Betriebsanweisung enthalten sollte sind der Anwendungsbereich der Anweisung, welche Gefahren existieren und welche Schutzmassnahmen erforderlich sind, was bei Unfällen und der Ersten Hilfe zu tun und was bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung zu erwarten ist.
     

Ist Ihnen dies alles zu undurchsichtig und vor allem, Ihnen fehlt hierzu die Zeit, so setzen Sie sich doch mit uns in Verbindung. Wir erstellen für Sie die gesetzlich geforderten Betriebsanweisungen!

 

Betriebsanweisung


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